Antrag der Fraktionen Bürgerforum/Grüne/SPD und DIE LINKE für eine Wahlwerbesatzung in Radebeul
Antrag der Fraktionen Bürgerforum/Grüne/SPD und DIE LINKE
„Wahlwerbesatzung für Radebeul“
Der Stadtrat möge beschließen:
Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, eine Wahlwerbesatzung auf der Grundlage der § 4 SächsGemO, § 8 FernStrG und §§ 18 und 21 SächsStrG zu entwerfen und dem Stadtrat vorzulegen.
Dabei sollen die folgenden Erwägungen Berücksichtigung finden:
- Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis durch die Stadtverwaltung.
- Als Werbeträger im Straßenraum sind zulässig Großflächenplakate und Hängeschilder.
- Die Wahlwerbesatzung beschränkt die Zulässigkeit von Großflächenplakaten auf 10 je politische Partei, Vereinigung oder Einzelbewerber im gesamten Stadtgebiet.
- Die Wahlwerbesatzung beschränkt die Zulässigkeit von Hängeschildern im Format von maximal A1 je Partei, Vereinigung oder Einzelbewerber auf
- 20 für den Bereich Bahnhofstraße
- 20 für den Bereich Hauptstraße
- 20 für den Bereich Dorfkern Naundorf
- 80 für den Bereich Meißner Straße soweit nicht schon unter lit. b oder c erfasst.
Sandwich- oder Doppelplakate zählen als 2 Plakate.
- Die Anbringung von Hängeschildern ist untersagt in den Bereichen
-
- Altkötzschenbroda
- Hoflößnitz
- Bismarckturm und Spitzhaus
- Schloß Wackerbarth
- Die Anbringung von mehr als 1 Doppel- oder Sandwichplakat, bzw. einem Einzelplakat pro Mast je Partei, Vereinigung oder Einzelbewerber ist unzulässig.
Begründung:
Die vergangenen Kommunal‑, Europa- und Landtagswahlen haben gezeigt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen infolge massiver (und teilweise unzulässiger) Plakatierungen im Stadtgebiet gekommen ist. Dies hat zu Unverständnis und Unmut in der Radebeuler Bevölkerung aber auch bei Touristen geführt. Es ist daher angezeigt, für zukünftige Wahlen einen rechtlichen Rahmen in Gestalt einer Wahlwerbesatzung zu erlassen, die klare Vorgaben macht und den Umfang der Plakatierung einschränkt.
Eine Einschränkung von Wahlwerbung ist zulässig. Sie hat verhältnismäßig zu erfolgen, so dass grundsätzlich nicht das Recht der Parteien, Vereinigungen oder Einzelbewerber zur politischen Willensbildung sowie der Wählerinnen und Wähler auf Information in Frage gestellt wird.
Der Anspruch der Parteien, Vereinigungen und Einzelbewerber auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Wahlwerbung kann durch schützenswerte Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften begrenzt werden. Hierzu zählt auch ein Schutz vor wochenlanger Verschandelung oder Verschmutzung des Stadtgebiets durch „wildes Plakatieren“ (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags WD3-3000–315/14 Seite 7 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
In Sachsen existiert in zahlreichen Kommunen bereits eine Wahlwerbesatzung, die die Plakatwerbung der Parteien, Vereinigungen und Einzelbewerber quantitativ limitiert. Beispielhaft genannt seinen Grimma, Leipzig und Hoyerswerda.
Verstöße gegen die Wahlwerbesatzung mit oben genannter quantitativer Beschränkung können durch Bürger und Stadtverwaltung einfach festgestellt werden. Eine Durchsetzung der Wahlwerbesatzung ist daher ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich.
Der Entwurf einer Wahlwerbesatzung ist innerhalb der nächsten zwei Monate vorzulegen. Die nächste Wahl (Wahl eines Landrats) wird voraussichtlich schon in einigen Monaten stattfinden.
Für die Fraktion Bürgerforum/Grüne/SPD: Eva Oehmichen
Für die Fraktion DIE LINKE: Daniel Borowitzki