Antrag der Fraktionen Bürgerforum/Grüne/SPD und DIE LINKE für eine Wahlwerbesatzung in Radebeul

Antrag der Frak­tio­nen Bürgerforum/Grüne/SPD und DIE LINKE

„Wahlwerbe­satzung für Rade­beul“

Der Stad­trat möge beschließen: 

Der Stad­trat beauf­tragt die Stadtver­wal­tung, eine Wahlwerbe­satzung auf der Grund­lage der § 4 Sächs­Ge­mO, § 8 Fern­StrG und §§ 18 und 21 SächsStrG zu entwer­fen und dem Stad­trat vorzule­gen.

Dabei sollen die fol­gen­den Erwä­gun­gen Berück­sich­ti­gung find­en:

  1. Wahlwer­bung im öffentlichen Straßen­raum ist Son­der­nutzung. Sie bedarf der Erlaub­nis durch die Stadtver­wal­tung.
  1. Als Wer­be­träger im Straßen­raum sind zuläs­sig Großflächen­plakate und Hängeschilder.
  1. Die Wahlwerbe­satzung beschränkt die Zuläs­sigkeit von Großflächen­plakat­en auf 10 je poli­tis­che Partei, Vere­ini­gung oder Einzel­be­wer­ber im gesamten Stadt­ge­bi­et.
  1. Die Wahlwerbe­satzung beschränkt die Zuläs­sigkeit von Hängeschildern im For­mat von max­i­mal A1 je Partei, Vere­ini­gung oder Einzel­be­wer­ber auf 
  1. 20 für den Bere­ich Bahn­hof­s­traße
  2. 20 für den Bere­ich Haupt­straße
  3. 20 für den Bere­ich Dor­fk­ern Naun­dorf
  4. 80 für den Bere­ich Meißn­er Straße soweit nicht schon unter lit. b oder c erfasst.

Sand­wich- oder Dop­pelplakate zählen als 2 Plakate.

  1. Die Anbringung von Hängeschildern ist unter­sagt in den Bere­ichen
    1. Altkötzschen­bro­da
    2. Hoflößnitz
    3. Bis­mar­ck­turm und Spitzhaus
    4. Schloß Wacker­barth
  1. Die Anbringung von mehr als 1 Dop­pel- oder Sand­wich­plakat, bzw. einem Einzelplakat pro Mast je Partei, Vere­ini­gung oder Einzel­be­wer­ber ist unzuläs­sig.

Begrün­dung: 

Die ver­gan­genen Kommunal‑, Europa- und Land­tagswahlen haben gezeigt, dass es zu erhe­blichen Beein­träch­ti­gun­gen infolge mas­siv­er (und teil­weise unzuläs­siger) Plakatierun­gen im Stadt­ge­bi­et gekom­men ist. Dies hat zu Unver­ständ­nis und Unmut in der Rade­beuler Bevölkerung aber auch bei Touris­ten geführt. Es ist daher angezeigt, für zukün­ftige Wahlen einen rechtlichen Rah­men in Gestalt ein­er Wahlwerbe­satzung zu erlassen, die klare Vor­gaben macht und den Umfang der Plakatierung ein­schränkt.

Eine Ein­schränkung von Wahlwer­bung ist zuläs­sig. Sie hat ver­hält­nis­mäßig zu erfol­gen, so dass grund­sät­zlich nicht das Recht der Parteien, Vere­ini­gun­gen oder Einzel­be­wer­ber zur poli­tis­chen Wil­lens­bil­dung sowie der Wäh­lerin­nen und Wäh­ler auf Infor­ma­tion in Frage gestellt wird.  

Der Anspruch der Parteien, Vere­ini­gun­gen und Einzel­be­wer­ber auf Erteilung von Son­der­nutzungser­laub­nis­sen zur Wahlwer­bung kann durch schützenswerte Inter­essen der kom­mu­nalen Gebi­et­skör­per­schaften begren­zt wer­den. Hierzu zählt auch ein Schutz vor wochen­langer Ver­schan­delung oder Ver­schmutzung des Stadt­ge­bi­ets durch „wildes Plakatieren“ (vgl. Wis­senschaftlich­er Dienst des Bun­destags WD3-3000–315/14 Seite 7 mit weit­eren Nach­weisen aus der Recht­sprechung).

In Sach­sen existiert in zahlre­ichen Kom­munen bere­its eine Wahlwerbe­satzung, die die Plakatwer­bung der Parteien, Vere­ini­gun­gen und Einzel­be­wer­ber quan­ti­ta­tiv lim­i­tiert. Beispiel­haft genan­nt seinen Grim­ma, Leipzig und Hoy­er­swer­da.

Ver­stöße gegen die Wahlwerbe­satzung mit oben genan­nter quan­ti­ta­tiv­er Beschränkung kön­nen durch Bürg­er und Stadtver­wal­tung ein­fach fest­gestellt wer­den. Eine Durch­set­zung der Wahlwerbe­satzung ist daher ohne größeren Ver­wal­tungsaufwand möglich.

Der Entwurf ein­er Wahlwerbe­satzung ist inner­halb der näch­sten zwei Monate vorzule­gen. Die näch­ste Wahl (Wahl eines Lan­drats) wird voraus­sichtlich schon in eini­gen Monat­en stat­tfind­en.

Für die Frak­tion Bürgerforum/Grüne/SPD: Eva Oehmichen

Für die Frak­tion DIE LINKE: Daniel Borow­itz­ki